Rostocker Stadtjugendring e.V.

Satzung und Geschäftsordnung

Präambel

Im Verein Rostocker Stadtjugendring e.V. haben sich Jugendvereine, -verbände und -initiativen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock freiwillig, unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Zwecke der gemeinnützigen Jugendarbeit und jugendpolitischen Zusammenarbeit, gleichberechtigt zusammengeschlossen.

Grundlage der Zusammenarbeit im Verein ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder.

Grundlage der Zusammenarbeit im Verein ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von nationaler und kultureller Identität, sozialer Herkunft, Alter, physischer und psychischer Verfassung, geschlechtlicher und sexueller Identität, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung, sofern sie demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Diskriminierungen aller Art sind nicht akzeptiert.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Verwirklichung aller Menschenrechte, für Demokratie, das Selbstbestimmungsrecht aller Völker, Gewaltlosigkeit und Frieden ein. Sie wenden sich gegen Militarismus, Nationalismus, Rassismus und totalitäre Tendenzen. Bei der Wahrung der Interessen der Jugend der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sieht sich der Rostocker Stadtjugendring e.V. als Partner der Rostocker Bürgerschaft sowie seiner zuständigen Gremien. Auf Grund seiner Aufgaben beansprucht der Verein staatliche Mittel, ist wirtschaftlich unabhängig sowie parteienpolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Rostocker Stadtjugendring e.V., (RSJR e.V.) und hat seinen Sitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Der RSJR e.V. tritt für die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie der kommunalen Jugendvereine, -verbände und -initiativen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein.

(2) Der Rostocker Stadtjugendring e.V. dient der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und sichert bzw. fordert Jugendrechte gegenüber den kommunalen Gremien der Hanse- und Universitätsstadt ein.

(3) Der Verein dient dem Abbau von Vorurteilen gegenüber Andersdenkenden, der Verbreitung von multikulturellem Wissen und Organisation von jugendspezifischer Kultur sowie der Aufklärung über verschiedene Probleme der Zeit.

(4) Die besonderen Aufgaben des Stadtjugendringes sind:

a)       das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern,

b)       an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit mitzuwirken,

c)       auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen,

d)       die Interessen der Jugend und die gemeinsamen Belange der Mitglieder sowie von benachteiligten jugendlichen Minderheiten und Randgruppen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Rostocker Bürgerschaft und kommunalen Gremien zu vertreten,

e)       gemeinsame Aktionen durchzuführen, Veranstaltungen anzuregen und Einrichtungen zu schaffen,

f)         mit Institutionen und Organisationen im Bereich des öffentlichen Lebens zusammenzuarbeiten,

g)       Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit zu pflegen,

h)       internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend Europas und der Welt anzuregen und zu fördern,

i)         militaristischen, nationalistischen, rassendiskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen,

j)      die Zusammenarbeit mit anderen jugendpolitischen Interessenvertretungen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Rostocker Stadtjugendring e.V. ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß (Finanzordnung) verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person oder Personengruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Mitglieder des Rostocker Stadtjugendring e.V. können werden:

a)       Jugendorganisationen, -verbände oder -vereine, die nach § 75 SGB VIII anerkannt sind;

b)       sonstige Träger der freien Jugendhilfe;

c)       Gruppen, die keine Jugendorganisationen oder Teil eines Verbandes etc. sind, aber Jugendarbeit leisten bzw. Jugendhilfeangebote machen (Jugendclub, Jugendzentren, Initiativgruppen, Jugendprojekte, u.ä.);

d)       separate Jugendabteilungen von Erwachsenenverbänden, wenn sie Jugendarbeit leisten.

(2) Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen.

(3) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

a)       die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland;

b)       die Anerkennung der Satzung des Rostocker Stadtjugendring e.V.;

c)       Betätigung auf dem Feld der Kinder- und Jugendarbeit.

(4) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den RSJR e.V.

(5) Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über die vorläufige Mitgliedschaft im Rostocker Stadtjugendring. Über die endgültige Aufnahme als ordentliches Mitglied im Rostocker Stadtjugendring entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch:

a)       Auflösung der Mitgliedsorganisation,

b)       Austritt,

c)       den Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Ausschluss erfolgt, wenn:

a)       die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1 - 3 dieser Satzung nicht mehr gegeben sind;

b)       die Aktivitäten des Mitgliedes der Jugendorganisation etc. mit der Zielstellung und den Aufgaben des Rostocker Stadtjugendring e.V. in erheblichem Maße nicht mehr gegeben sind

c)       das Mitglied der Jugendverband etc. den Rostocker Stadtjugendring e.V. in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise geschädigt hat.

(3) Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverband etc. oder vom Vereinsvorstand schriftlich unter Darlegung der Gründe an die Mitgliederversammlung gestellt werden.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

(5) Über Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in voller Höhe zu Jahresbeginn zu entrichten.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

§ 7
Organe

Die Organe des Rostocker Stadtjugendring e.V. sind:

a)                   Mitgliederversammlung

b)                   Vorstand

c)                   Kassenprüfungskommission

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

(2) Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, bzw. per Mail, unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung und des Ortes, durch den Vorstand eingeladen.

(3) Die Mitglieder entscheiden über:

a)       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b)       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

c)       Finanzbericht und Haushaltsplan des Vereins

d)       Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekte der Mitglieder

e)       Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung

f)         weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen wurde.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und bei der Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(8) Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere Beschlüsse der Versammlung enthält. Dieses ist durch die Person, die den Vorstandsvorsitz innehat und die Protokollführung zu bestätigen und an die Mitglieder zu verteilen.

(9) Zudem können zu aktuellen Anlässen und Bedarfen thematische Mitgliederversammlungen einberufen werden.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Er besteht aus mindestens drei vertretenden Personen von unterschiedlicher Mitgliedsorganisationen des Rostocker Stadtjugendring e.V.

(3) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:

a)       Vorsitz

b)       1. stellvertretenden Vorsitz

c)       2. stellvertretenden Vorsitz

(4) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand wird laut Wahlordnung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 10
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Vertretungen für die Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Scheidet eine gewählte Vertretung für die Kassenprüfung vorzeitig, egal aus welchem Grund, aus, so kann die Mitgliederversammlung eine andere Person als Vertretung für die Kassenprüfung (gemäß § 10, Abs. 1), für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten Wahl, bestimmen.

(3) Gewählt werden können nur Personen, die nicht dem Vorstand angehören.

(4) Der Kassenprüfung obliegt die zwei-jährliche Prüfung aller Kassen und Bankvorgänge, bzw. im Vorfeld der Wahlversammlung und sie sind zur umfassenden Prüfung dieser einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

(5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten

§ 11
Geschäftsstelle

(1) Der Rostocker Stadtjugendring e.V. führt eine Geschäftsstelle.

(2) Diese wird vom Vorstand geleitet.

§ 12
Wahl-, Geschäfts- und Finanzordnung

(1) Der Verein gibt sich eine Wahl-, Geschäfts- und Finanzordnung. Der Erlass, die Änderung oder das Aufheben liegen in der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 13
Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen durch die Mitglieder grundsätzlich schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Der Antrag besteht aus der alten und der neuen Fassung des Satzungsabschnittes und einer Begründung.

(3) Dieser Antrag wird der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beigefügt.

(4) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des RSJR e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V. und ist von diesem unmittelbar und ausschließlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Fassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.11.2021


betreffs Mitgliedsbeitrag:

Der Mitgliedsbeitrag beträgt seit 2003 monatlich 5,00 € und ist als Jahresbeitrag in Höhe von 60,00 € zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
Ausnahmen in Härtefällen sind möglich und durch den Vorstand zu beschließen.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.08.2004
zur Anzahl der Mitgliederversammlungen im Kalenderjahr:

Die Versammlungen werden 2-monatlich abgehalten. Es sind mindestens vier Versammlungen im Jahr abzuhalten.

1. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch den §4 der Satzung geregelt. Die Vertretung der Mitgliedsvereine und -verbände weist sich durch die vom RSjR erfolgte Einladung aus. Für die Bestellung der jeweiligen Vertretung ist der Mitgliedsverein und -verband selbst zuständig und verantwortlich. Anhand der Einladungen und der Teilnahmeliste wird die Stimmberechtigung festgestellt.
  3. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß, mit einer Frist von 14 Tagen, einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jede Vertretung hat eine Stimme.
  4. Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. In jeder Mitgliederversammlung hat die Versammlungsleitung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tagesordnung zu sorgen.
  5. Abweichungen von der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wird
  6. Wortmeldungen sind bei der Versammlungsleitung anzuzeigen. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, sind durch die Versammlungsleitung zurück zu weisen.
  7. Die Anträge zur Geschäftsordnung sind durch Heben beider Arme anzuzeigen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt, bevor der nächsten Person das Wort zur Sache gegeben wird. Geschäftsordnungsanträge gelangen zur Abstimmung, nachdem sich jeweils eine Person dafür und dagegen ausgesprochen haben.
  8. Anträge und Entschließungen müssen zum Tagesordnungspunkt gehören. Sie sind bekannt zu geben, bevor der nächsten Person das Wort erteilt wird. Die Abstimmung erfolgt aber erst nach Abschluss des Tagesordnungspunktes. Anträge, die als besonderer Punkt zur Tagesordnung behandelt werden sollen, bedürfen einer Zustimmung der Versammlung und sind rechtzeitig einzureichen, so dass sie vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden können und die Versammlung dann entscheidet.
  9. Anträge auf Schluss der Aussprache gelangen zur Abstimmung, nachdem sich jeweils eine Person dafür oder dagegen ausgesprochen hat. Wird für die Wahl jemand vorgeschlagen, der aus zwingenden Gründen nicht anwesend sein kann, so muss dem Vorschlag eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person für die Annahme seiner eventuellen Wahl der Versammlungsleitung bzw. dem Wahlausschuss vorliegen.
  10. Persönliche Bemerkungen und Richtigstellungen kommen nach Abschluss der Aussprache vor der Abstimmung zur Erledigung.

2.  Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Rostocker Stadtjugendrings gehören eine den Vorsitz innehabende Person und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder an (1. und 2. stellvertretende Person sind zu benennen).
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht im Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung liegen und ihm durch die Satzung zugewiesen sind
  3. Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen, in denen die aktuellen Aufgaben und Zielsetzungen des Jugendringes besprochen, die Mitgliederversammlungen, Projekte und Veranstaltungen vorbereitet und ausgewertet werden.
  4. In der Regel nimmt die Person, die die Stelle der Jugendkoordination innehat, an den Vorstandssitzungen teil.
  5. Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

3.  Die Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle wird von der Person geleitet, die die Stelle der Jugendkoordination innehat. Diese Person hat bei den Mitgliederversammlungen Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.
  2. Die Person, die die Stelle der Jugendkoordination innehat, nimmt die Aufgaben laut Stellenplan war.

4. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18.11.2021 in Kraft.

 

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